Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schwimmschule “AquaSchool“ Inhaber Marina Lohmann Wupperweg 38 46286 Dorsten Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen einerseits dem Kunden (im folgenden Teilnehmer/TN)genannt als Nutzer bzw. als gesetzlichen Vertreter der eigentlichen Nutzer und der Schwimmschule „AquaSchool“, Inhaber Marina Lohmann (im folgenden Schwimmschule genannt). Bei Anmeldung und Unterschrift des Unterrichtsvertrages bekommen Sie eine Durchschrift der AGB, die Sie bitte ebenfalls durch deren Unterzeichnung anerkennen. 1. Vertragsschluss und Stornierung Die Angebote der Schwimmschule sind freibleibend. Nach Anmeldung des Teilnehmers, welche über das Kursbuchungsprogramm erfolgen kann, kommt der Vertrag zustande.Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die schriftliche Anmeldebestätigung. Im Falle einer zu geringen Teilnehmerzahl (weniger als 5 Teilnehmer) behält sich die Schwimmschule das Recht vor, den Kurs bis zu 14 Tagen vor Kursbeginn abzusagen. Sollte ein Ersatzkurs nicht gefunden werden, werden bereits gezahlte Kursgebühren erstattet. 2.Kursgebühren Das im Unterrichtsvertrag vereinbarte Honorar, wird per Lastschrift vom angegebenen Konto eingezogen oder 14 Tage nach Anmeldung über das Kursbuchungsprogramm auf das von uns angegebene Konto gezahlt. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung behält sich die Schwimmschule einen Rücktritt vom Vertrag vor. Die Rücklastschriftenkosten hat der Kunde zu tragen. 3.Vertragslaufzeit und Verlängerung Der jeweilige Schwimmschul-Vertrag hat eine Gültigkeit von der Länge des gebuchten Kursblocks.  Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund beider Parteien bleibt unberührt. Maßgebend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim Vertragspartner. Für alle Kompaktkurse und Sonderveranstaltungen sowie vermittelte Veranstaltungen anderer Veranstalter ist die im Vertrag angegebene Vertragslaufzeit maßgeblich. Der Vertrag endet mit Ablauf dieser Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4. Leistungen der Schwimmschule, Ferien, Änderungen, Umbuchung Der Unterricht wird als Gruppenunterricht in Unterrichtstunden zu wöchentlich einmal 30 Minuten (Säuglinge 8 Lebenswoche bis 12 Monate) und 40 –45 Minuten (alle anderen Kurse) erteilt. Der Unterricht entfällt an den gesetzlichen Feiertagen und an den von der Schwimmschule zu Beginn jedes KalenderHalbjahres festgelegten Ferien. Sollte eine Änderung der Kurszeiten aus organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen erforderlich sein, wird sich die Schwimmschule bemühen, in Abstimmung mit den Teilnehmern eine andere Kurszeit einvernehmlich festzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Schwimmschule unter angemessener Berücksichtigung der Interessen aller Teilnehmer berechtigt, die Zeiten zu ändern. Ein Anspruch auf Betreuung durch bestimmte Kursleiter/-innen besteht nicht. Der Unterrichtsvertrag ist nicht an einen bestimmten Kursleiter/-in, sondern nur an einen bestimmten Kurs gebunden. Insbesondere bei Krankheit oder dringender anderweitiger Verhinderung eines Kursleiter/ einer Kursleiterin ist die Schwimmschule daher berechtigt, eine geeignete Vertretung zu stellen. Während der Laufzeit des Unterrichtsvertrages ist eine Umbuchung auf einen anderen Kurs möglich, wenn ein entsprechender Platz frei ist. Ebenso ist eine Übertragung des Vertrages innerhalb der Familie auf Geschwisterkinder möglich, wenn entsprechende Platzkapazität im gewünschten Kurs vorhanden ist. Voraussetzung für eine Umbuchung ist immer eine entsprechende Platzkapazität in einem adäquaten Kurs. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht daher ausdrücklich nicht. 5. Ausfall von Unterrichtsstunden seitens der Schwimmschule Sollten einzelne Schwimmstunden aufgrund höherer Gewalt, Krankheit (ohne mögliche Vertretung), technischer Defekte im Schwimmbad oder ähnliches ausfallen, wird die Schwimmschule die Teilnehmer möglichst frühzeitig unterrichten. Den Teilnehmern werden für diese ausgefallenen Stunden in Abstimmung mit ihnen ggf. Ersatztermine angeboten.  6. Zahlungsverpflichtungen bei Abmeldung vor Kursbeginn oder Nichtteilnahme Bis zu 4 Wochen vor Kursbeginn ist eine Abmeldung durch schriftliche Mitteilung möglich. In diesem Fall sind die Anmeldegebühr in Höhe von 15,00€ sowie eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € seitens des Teilnehmers zu zahlen. Geht die Abmeldung später als vier Wochen aber noch bis zu 1 Woche vor Kursbeginn ein, so sind 50 % der Kursgebühren zu entrichten. Meldet sich der Teilnehmer weniger als 1 Woche vor Kursbeginn ab, so ist grundsätzlich die vollständige Kursgebühr zu entrichten. Mit der Stellung eines adäquaten (vom Alter in die Gruppe passend) Ersatzteilnehmers erklären wir uns einverstanden. In diesem Fall erlischt unser Anspruch auf Entrichtung der Kursgebühr gegenüber dem sich abmeldenden Teilnehmer. Zu einer Bearbeitungsgebühr/Stornogebühre in Höhe von 15,00 € bleibt der Teilnehmer jedoch verpflichtet. Gleiches gilt, wenn wir den Kursplatz ohne Stellung eines Ersatzteilnehmers anderweitig besetzen konnten. Eine Abmeldung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Für einen regelmäßigen Unterrichtsbesuch sollen die Erziehungsberechtigten sorgen. Versäumte Unterrichtsstunden sollen telefonisch gemeldet werden. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere bleibt der Honoraranspruch der Schwimmschule durch die Nichtteilnahme unberührt. Bei allen Kompaktkursen und Sonderveranstaltungen sowie bei Veranstaltungen Dritter sind nicht in Anspruch genommene Unterrichtsstunden seitens des Teilnehmers nicht nachholbar. Nicht in Anspruch genommene Unterrichtsstunden können grundsätzlich nicht erstattet werden. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund wird durch diese Vorschrift nicht berührt. 7. Kündigung aus wichtigem Grund, Ausschluss vom Unterricht durch die Schwimmschule Die Schwimmschule behält sich das Recht vor, den Schwimmschul-Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Teilnehmer den gebuchten Kurs –trotz vorheriger Abmahnung seitens der Schwimmschule – nachhaltig stört bzw. sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Schwimmschul-Vertrages gerechtfertigt ist. Werden Anweisungen des Kursleiters/ der Kursleiterin nicht befolgt und wird dadurch der Unterricht gestört, kann der störende Teilnehmer nach vorheriger Abmahnung von der betreffenden Unterrichtsstunde ausgeschlossen werden. Die obigen Regelungen gelten entsprechend, wenn der Teilnehmer trotz vorheriger Abmahnung weiterhin gegen die Hausordnung oder gegen sonstige Nutzungsbedingungen der Schwimmeinrichtung verstößt. Kündigt die Schwimmschule aus wichtigem Grund, ist der Teilnehmer zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet. 8. Haftung Die Kursteilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung. Die Hausordnung ist zu beachten. Das Schwimmbecken darf erst auf Aufforderung und in Anwesenheit des Kursleiters betreten werden. Die Aufsichtspflicht des Kursleiters beginnt erst mit dem gemeinsamen Betreten des Beckens am Anfang der Kursstunde und endet mit dem verlassen des Beckens nach der Kursstunde. Die Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Garderobe und mitgebrachten Gegenständen wird ausgeschlossen. Seitenumbruch Die Schwimmschule haftet nicht für Schäden und Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen von Drittunternehmen, die die Schwimmschule lediglich vermittelt hat und die in der Programmausschreibung auch ganz klar als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Im Übrigen haftet die Schwimmschule in allen Fällen, in denen sie aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens-oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, nur, soweit ihr, ihrem leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Teilnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Schadensersatzhaftung der Schwimmschule ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9. SonstigesBitte bringen Sie nur gesunde Kinder in den Schwimmunterricht. Bei Durchfall, ansteckenden Krankheiten, Fieber, Augen und Ohrenentzündungen besteht für Sie und Ihr Kind absolutes Teilnahmeverbot. Wir weisen darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, der Schwimmschule alle relevanten Erkrankungen bzw. gesundheitlichen oder körperlichen Einschränkungen des Teilnehmers anzugeben. Auf Verlangen der Schwimmschule ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Säuglinge und Kleinkinder müssen eine gut sitzende Ein-oder Mehrweg-Schwimmwindel mit eng anliegenden Bündchen am Bauch und Beinchen tragen. Bei einer Verunreinigung des Wassers aufgrund einer Nichtbeachtung dieser Regelung kann die Schwimmschule Schadensersatz in Form einer Reinigungspauschale in Höhe von 75,00 € verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Schwimmschule einen höheren Schaden nachweist oder der Teilnehmer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Das Filmen und/oder Fotografieren während des Kurses ist ausschließlich bei Zustimmung aller anderen Kursteilnehmer gestattet. 10. Salvatorische Klausel Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. 11. Corona Sollte es durch die Coronaschutzverordnung NRW dazu kommen, das wir nur unter der 2G Regelung, den Schwimmunterricht erteilen können und es Erziehungsberechtigte gibt die nicht geimpft sind, außer Schwangere und Stillende werden diese vom Schwimmunterricht ausgeschlossen. In diesem Fall behält sich die Schwimmschule vor, den gezahlten Kursbeitrag nicht zurück zu erstatten. Sollte es nochmal zu einem kompletten Lockdown kommen, werden die Schwimmstunden wie im Jahr 2021 danach fortgesetzt. Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schwimmschule „AquaSchool“ gelesen und erkenne Sie mit meiner Anmeldung als festen Bestandteil des Vertragsverhältnisses an.